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Die Abnahmebestätigung sollte im sog. ↑Abnahmedokument schriftlich fixiert sein. In der Regel beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Datum der Abnahmebestätigung.
Finden ↑Teilabnahmen statt, z.B. bei komplexen Anlagen, so sollten diese Teilabnahmen unbedingt schriftlich dokumentiert werden, da sie Eingangsgrößen für den endgültigen ↑Abnahmeprozess und Bestandteile der endgültigen Abnahme sind.
In die neue deutsche Projektmanagement-Norm DIN 69901-5:2007 wurden die Begriffe Abnahmeerklärung und Abnahmebestätigung nicht mehr aufgenommen.
Siehe ↑Abnahme.