Gewährleistungsanspruch

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Bei Projekten, die in einem definierten, externen Auftragsverhältnis durchgeführt werden, hat der Auftraggeber bei Vorliegen von Mängeln einen gesetzlich oder vertraglich geregelten Anspruch auf Behebung derselben. Voraussetzung für einen Gewährleistungsanspruch ist das Bestehen eines Mangels, der vom Auftraggeber nachgewiesen werden muss. In Streitfällen werden neutrale (oftmals staatl. vereidigte) Gutachter oder Sachverständige hinzugezogen, um das Vorhandensein eines Mangels und vor allem die durch ihn hervorgerufene Wertminderung oder Schadenshöhe zu beurteilen.

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Bei Projekten, die in einem definierten, externen Auftragsverhältnis durchgeführt werden, hat der Auftraggeber bei Vorliegen von Mängeln einen gesetzlich oder vertraglich geregelten Anspruch auf Behebung derselben. Voraussetzung für einen Gewährleistungsanspruch ist das Bestehen eines Mangels, der vom Auftraggeber nachgewiesen werden muss. In Streitfällen werden neutrale (oftmals staatl. vereidigte) Gutachter oder Sachverständige hinzugezogen, um das Vorhandensein eines Mangels und vor allem die durch ihn hervorgerufene Wertminderung oder Schadenshöhe zu beurteilen.

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Im wesentlichen kann ein Gewährleistungsanspruch bestehen in:

  • einer Nacherfüllung durch den Auftragnehmer, so dass der Mangel behoben ist
  • einer Preisminderung
  • einer Mängelbehebung durch den Auftraggeber zu Lasten des Auftragnehmers
  • einer Ersatzbeschaffung eines mängelfreien Produktes zu Lasten des Auftragnehmers

Die Gewährleistungsansprüche werden in den Gewährleistungsbedingungen geregelt. Die Abwicklung der Gewährleistungsansprüche gehört zu den Aufgaben des Nachforderungsmanagements.

Die Sicherung berechtigter und die Abwehr unberechtigter Nachforderungen wird durch Lastenheft, Pflichtenheft und eine genaue Spezifikation der zu erbringenden Leistung oder des zu erstellenden Produkts erheblich erleichtert. Projektbegleitendes Qualitätsmanagement und die Abnahme von Teilleistungen bereits während des Projektes reduzieren die aus Mängeln und ihrer Behebung entstehenden Risiken für beide Vertragsparteien erheblich.

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