Teilleistung

Eine Teilleistung ist eine Leistung, die notwendig aber nicht hinreichend zur Erfüllung des Vertrags zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist.

Teilleistung

Eine Teilleistung ist eine Leistung, die notwendig aber nicht hinreichend zur Erfüllung des Vertrags zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist.

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Gemäß § 266 BGB ist der Schuldner einer Leistung nicht berechtigt, diese in Teilen zu erbringen, der Auftraggeber darf somit Teilleistungen zurückweisen. Allerdings kann es bei bestimmten Branchen und Projektarten handelsüblich sein, Teilleistungen zu erbringen, wodurch auch der Auftraggeber verpflichtet ist, diese anzunehmen und zu bezahlen.

In der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A bezeichnet Teilleistung eine Position im Leistungsverzeichnis. Üblicherweise wird in Leistungsverzeichnissen eine Teilleistung durch folgende Elemente beschrieben:

  • Ordnungszahl: Diese bildet Reihenfolge und Struktur des Aufgliederung der Leistung in Teilleistungen ab.
  • Kurzbezeichnung der Teilleistung
  • Beschreibung der Teilleistung, z.B. auch durch Referenz auf Normen, Richtlinien oder Spezifikationen
  • Mengenangabe Beschreibung des Umfangs der Teilleistung
  • Mengeneinheit (z.B. Stück, Volumeneinheit, Masseneinheit usw.), auf die sich die Mengenangabe bezieht.
  • Einzelpreis (bei Verwendung des Leistungsverzeichnis zur Kalkulation)
  • Gesamtpreis (wie bei Einzelpreis)

In Projekten erfolgt das Erbringen der gesamten vereinbarten Leistung in einzelnen Teilen (Teilleistungen) meist aufgrund wechselseitiger Abhängigkeiten im Projektablauf und sollte in diesem Fall bereits im Auftrag entsprechend fixiert sein. Nur so kann der Auftragnehmer sicher gehen, dass der Auftraggeber erbrachte Teilleistungen abnimmt und bezahlt (Vertragserfüllung Zug um Zug).

Wenn der Auftragnehmer hingegen die vereinbarte Leistung in ihrem gesamten Umfang nicht rechtzeitig fertigstellen kann, wird er sich bemühen, durch das Erbringen von Teilleistungen zumindest den Schaden und damit auch die Schadensersatzansprüche des Auftraggebers an ihn zu begrenzen.

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