Erleichterung für Online-Diensteanbieter
Erleichterung für Online-Diensteanbieter
Die Bundesregierung hat vor wenigen Wochen den Entwurf eines Gesetzes über die rechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr verabschiedet. Mit diesem Gesetz wird der Bundesgesetzgeber die so genannte E-Commerce-Richtlinie der Europäischen Union in Kürze in bundesdeutsches Recht umsetzen.
Das Herkunftslandprinzip: Gleichzeitig Erleichterung und Benachteiligung
Eines der zentralen Regelungspunkte der E-Commerce-Richtlinie ist das Herkunftslandprinzip. Dieses Prinzip bedeutet, dass Online-Diensteanbieter nur die Gesetze des Staates beachten müssen, in dem sie niedergelassen sind. Die Einführung des Herkunftslandsprinzips trägt entscheidend zur Vereinfachung bzw. Transparenz der Rechtslage im E-Commerce-Bereich bei. Denn nach derzeit noch geltendem Recht müssen Online-Diensteanbieter an sich die Vorschriften aller derjenigen Staaten beachten, in denen die beworbenen Zielgruppen ansässig sind.
Da in vielen Fällen die potenziellen Kunden über zahlreiche Staaten der Welt verteilt sind, hat die derzeitige Rechtssituation zu einem nahezu undurchdringlichen Paragraphen-Dschungel geführt. Dies aber wird sich - wie soeben erwähnt - bald ändern. Die Einführung des Herkunftslandsprinzips wird die im E-Commerce-Bereich notwendige Rechtsvereinheitlichung innerhalb Europas fördern. Denn jeder EU-Staat wird schnell prüfen müssen, ob seine eigenen Gesetze die einheimischen Anbieter aus dem Grunde unangemessen benachteiligen, da die ausländischen Anbieter den einheimischen Gesetzes nicht mehr unterliegen.
Ein Beispiel: Online-Diensteanbieter, die beispielsweise nur in Frankreich ansässig sind, müssen sich nach Einführung des Herkunftslandsprinzips nicht an die bundesdeutschen Bestimmungen und damit auch nicht an das deutsche Rabattgesetz halten. Nach dem Rabattgesetz dürfen Unternehmen nur unter engen Voraussetzungen Rabatte gewähren. Aus diesem Grunde haben inzwischen mehrere deutsche Gerichte die über das Internet praktizierte neue Verkaufsform des Powershopping für unzulässig erklärt.
Beim Powershopping bietet ein Unternehmen mit steigenden Bestellmengen eines Käufers oder einer Käufergemeinschaft sich jeweils erhöhende Preisnachlässe an. Da nach Einführung des Herkunftslandsprinzips im Ausland ansässige Online-Anbieter das deutsche Rabattgesetz nicht beachten müßten, würde dies für die in Deutschland niedergelassenen Online-Anbieter zu massiven Wettbewerbsnachteilen führen. Denn im Gegensatz zu den ausländischen Unternehmen wäre den deutschen Anbietern z.B. das Powershopping nach wie vor verwehrt, obwohl sämtliche Anbieter denselben Markt bedienen.
Fazit
Das vorstehende Beispiel verdeutlicht, dass die Verankerung des Herkunftslandsprinzips auch im bundesdeutschen Recht eine Reihe von weiteren Gesetzesänderungen nach sich ziehen wird, um die Ungleichbehandlung von ausländischen und deutschen Online-Anbietern, insbesondere Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Demgemäß hat die Bundesregierung dem Bundestag bereits den Entwurf eines Gesetzes vorgelegt, wonach das Rabattgesetz in seiner bisherigen Fassung aufgehoben und die Gewährung von Rabatten grundsätzlich erlaubt würde.