Arbeitsrecht für interne Projektmitarbeiter Diese Haftungsregelungen sollten Sie kennen
Arbeitsrecht für interne Projektmitarbeiter Diese Haftungsregelungen sollten Sie kennen
Während externe Projektleiter für selbst verursachte Schäden voll haften, können interne Projektleiter und -mitarbeiter für ihre Fehler nur unter bestimmten Umständen zur Rechenschaft gezogen werden. Trotzdem ist Vorsicht geboten, denn grundsätzlich können auch sie haftbar gemacht werden - und in Projekten geht es im Schadensfall oft um hohe Summen. Dieser Artikel erklärt, wann interne Projektleiter und -mitarbeiter haften und wie sie durch sorgfältige Verrichtung ihrer Arbeit Haftungsrisiken minimieren können.
Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht
Projektleiter und -mitarbeiter im Angestelltenverhältnis unterliegen in Haftungsfragen dem Arbeitsrecht, während für externe Projektleiter das Bürgerliche Gesetzbuch (Zivilrecht) gilt. Nach dem Bürgerlichen Recht muss derjenige einen Schaden voll ersetzen, der ihn verursacht hat (volle Haftung). Die Haftungsregelungen im Arbeitsrecht sind milder ausgestaltet (abgestufte Haftungsregelungen).
Dafür gibt es folgende Gründe: Angestellten werden im Rahmen von Projekten oft beträchtliche Vermögenswerte anvertraut. Im Schadensfall würde die Schadenssumme ein Angestelltengehalt oft weit übersteigen. Da selbst sorgfältige Menschen hin und wieder Fehler machen, wäre eine volle Haftung für den Angestellten existenzgefährdend.
Weiterhin berücksichtigt das Arbeitsrecht, dass Angestellte eine fremdbestimmte Arbeit leisten, deren wirtschaftlicher Erfolg Ihnen nicht selber zugute kommt. Sie haben in der Regel keinen Einfluss auf Betriebsorganisation, verwendete Arbeitsmittel und Materialien. Der Arbeitgeber hingegen sollte das Schadensrisiko aufgrund des Betriebsrisikos besser einschätzen können als die Angestellten. Zudem kann er es durch entsprechende Versicherungen und Kalkulationen, z.B. der betriebswirtschaftlichen Bewertung von möglichen Haftungsrisiken, reduzieren.
Rechtsgutsverletzung im Arbeitsrecht
Haftbar gemacht werden kann ein Angestellter nur dann, wenn sein Verhalten entweder fremdes Rechtsgut oder übertragene Pflichten verletzt. Pflichten können sich einerseits aus dem Arbeitsvertrag ergeben, andererseits aus Gesetzen sowie innerbetrieblichen Regelungen, z.B. Betriebsanweisungen oder Betriebsordnungen. Dabei ist der Angestellte grundsätzlich verpflichtet, die für seine Qualifikation üblicherweise zugrunde liegenden Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse anzuwenden. Eine Rechtsgutsverletzung liegt bei rechtswidrigem Verhalten vor, also einem Verhalten, das zu einem Schaden führt und nicht von der Rechtsordnung gebilligt wird.
Schaden
Durch die Rechtsgutsverletzung muss ein Schaden entstanden sein. Unter Schaden versteht man jede unfreiwillige Einbuße, die jemand an seinen Lebens- und Vermögensgütern erleidet. Dabei unterscheidet man zwischen Schäden, die in Geld messbar sind ("Vermögensschaden") und solchen, bei denen Güter ohne eigenen Vermögenswert betroffen sind ("Nichtvermögensschaden"). Zu diesen zählen z.B. Körper, Gesundheit, Ehre oder Freiheit. Die durch einen solchen Schaden entstandenen Kosten (z.B. für einen Krankenhausaufenthalt) sind jedoch in Geld messbar und damit Vermögensschäden.
Verschulden und Haftung im Arbeitsrecht
Aus den zu Beginn genannten Gründen hat das Bundesarbeitsgericht Grundsätze zur Haftung im Arbeitsrecht aufgestellt. Diese sorgen dafür, dass die Haftungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur abgestuft angewendet werden. Vorraussetzung dafür ist jedoch, dass der Schaden beim Ausführen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden ist. "Betrieblich veranlasst" ist eine Tätigkeit, die dem Mitarbeiter per Arbeitvertrag übertragen wurde oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt.
Beispiel:
Ein Automobilhersteller errichtet eine neue Produktionsanlage in Thüringen. Der verantwortliche Projektleiter ist Angestellter des Automobilherstellers, das Projekt befindet sich gerade in der Phase "Bau der Produktionshallen". Während Erdarbeiten ausgeführt werden, weist der Projektleiter die ebenfalls beim Automobilhersteller beschäftigten Baggerfahrer an, die Erde bis unmittelbar an das Fundament einer bereits errichteten Halle auszuheben. Dabei beschädigen diese das Fundament, da der vorgegebene Sicherheitsabstand unterschritten wird. Gebäudeteile sacken ab und stürzen teilweise ein. Die notwendigen Reparaturarbeiten verzögern den Projektfortgang, Meilensteine sind gefährdet und die Kosten für das Projekt steigen.
Der Projektleiter wurde vom Arbeitgeber damit beauftragt, eine neue Produktionsanlage zu errichten. Hier handelt es sich um eine betrieblich veranlasste Tätigkeit. Gleiches gilt für die Erdaushubarbeiten der Baggerfahrer, die auf einer Weisung des Projektleiters erfolgten.
Haftung
Grundsätzlich haftet ein Projektleiter oder -mitarbeiter für Schäden, für die er im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit verantwortlich ist. Für Schäden, die lediglich auf einem kleinen Versehen oder Missgeschick beruhen, muss er jedoch nicht haften. Ob die abgestuften Haftungsregelungen des Arbeitsrechts greifen, richtet sich danach, wie hoch sein Verschulden bei der Verursachung des Schadens war. Dabei wird zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz unterschieden, wobei es bei der Fahrlässigkeit Abstufungen gibt (Tabelle 1).
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