Haftungsrecht für selbstständige Projektmitarbeiter: So sichern Sie sich ab

Selbstständige Projektmitarbeiter müssen – sofern sie keine entsprechenden Vereinbarungen getroffen haben – für Ihre Versäumnisse und Fehler gegenüber dem Auftraggeber voll einstehen. Da es in Projekten oft um hohe Summen geht, ist es sinnvoll, sich gegen den Haftungsfall abzusichern. Tanja Kaul und Thomas Diegelmann erläutern in ihrem Beitrag, welche Möglichkeiten der Absicherung es für selbstständige Projektmitarbeiter gibt.

 

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Haftungsrecht für selbstständige Projektmitarbeiter: So sichern Sie sich ab

Selbstständige Projektmitarbeiter müssen – sofern sie keine entsprechenden Vereinbarungen getroffen haben – für Ihre Versäumnisse und Fehler gegenüber dem Auftraggeber voll einstehen. Da es in Projekten oft um hohe Summen geht, ist es sinnvoll, sich gegen den Haftungsfall abzusichern. Tanja Kaul und Thomas Diegelmann erläutern in ihrem Beitrag, welche Möglichkeiten der Absicherung es für selbstständige Projektmitarbeiter gibt.

 

Im Gegensatz zu internen Projektmitarbeitern werden externe, selbstständige Projektmitarbeiter nicht durch besondere, arbeitnehmerfreundliche Haftungsregeln begünstigt. In der Regel haftet ein externer, selbstständiger Projektmitarbeiter für alle von ihm verursachten Schäden voll.

Dennoch hat er die Möglichkeit, seine Haftung zu begrenzen. Wer die wichtigsten Haftungsregelungen kennt, kann seine Verantwortlichkeiten, aber auch seine Rechte besser abschätzen und das Haftungsrisiko minimieren oder sogar vermeiden. Dieser Artikel stellt die wichtigsten Möglichkeiten vor, wie Sie sich als selbstständiger Projektmanager oder Berater gegen Haftungsansprüche absichern können.

Da in Haftungsfragen die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gelten, werden am Ende des Artikels zusätzlich die allgemeinen Grundlagen des Schadensersatzes im Sinne des BGB vorgestellt und erläutert.

Begrenzung des Haftungsrisikos durch Rechtsform des Unternehmens

Gründet ein Projektmanager sein eigenes Unternehmen, sollte er bedenken, dass die Rechtsform einen großen Einfluss auf seine persönliche Haftung hat, wenn er mit einem Auftraggeber einen Vertrag abschließt. Grundsätzlich ist zwischen Personen‑ und Kapitalgesellschaften zu unterscheiden.

Haftungsregeln für Personengesellschaften

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft) haftet die Gesellschaft als solche aus dem gesamten Gesellschaftsvermögen (§§ 705 ff BGB). Die BGB-Gesellschafter haften allerdings zweifach: aus dem Gesellschaftsvermögen und aus ihrem persönlichen Vermögen. Es handelt sich also um eine sehr umfängliche Art der Haftung und ist deshalb nicht zu empfehlen. Dieselben Haftungsregelen gelten für die Offene Handelsgesellschaft (OHG, §§ 105 ff HGB).

Bei den Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft (KG, §§ 161 ff HGB) ist zu unterscheiden zwischen einem Kommanditisten und einem Komplementär. Ein Kommanditist ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen, seine Haftung gegenüber den Gläubigern ist auf die Höhe einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt (§§ 161 I, 171, 176 HGB). Ein Komplementär fungiert als Geschäftsführer, er haftet persönlich und ohne Beschränkung (§ 161 I i.V.m. § 105 I HGB). Die KG ist als Unternehmensform für selbstständige Projektmitarbeiter zu empfehlen, wenn der Komplementär als vollumfänglich und persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH ist, deren Haftung ebenfalls auf die Einlage beschränkt ist.

Haftungsregeln für Kapitalgesellschaften

Unter den Kapitalgesellschaften kommt für einen selbstständigen Projektmitarbeiter nur die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH, §§ 1,2 GmbHG) als Unternehmensform in Frage, die anderen Formen der Kapitalgesellschaft (z. B. Aktiengesellschaft) werden hier deshalb nicht behandelt.

Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Die Haftung entspricht der Höhe der Kapitaleinlagen, wobei das Gesetz ein Mindestkapital von 25.000 Euro vorschreibt. Als Alleinunternehmer kann man eine Ein-Personen-GmbH gründen und so sein Haftungsrisiko beschränken. Aufgrund der Haftungsbeschränkung ist allerdings die Kreditwürdigkeit einer GmbH deutlich geringer als beispielsweise die einer GbR. Weiterhin ist der Gründungsaufwand im Vergleich zu Personengesellschaften relativ hoch.

Die Gründung einer GmbH bietet sich vor allem dann an, wenn das finanzielle Risiko so hoch ist, dass keiner der Gesellschafter es auf eine persönliche Haftung ankommen lassen möchte und darüber hinaus die Mindesteinlage und der Gründungsaufwand keinen Hinderungsgrund darstellen.

Haftungsbegrenzung bei Kontaktaufnahme oder Vertragsanbahnung

Schadensersatzansprüche können bereits vor der Vertragsunterzeichnung entstehen. Es ist deshalb sinnvoll, nach der Kontaktaufnahme oder bei der Vertragsanbahnung einen Letter of Intent (LoI) oder ein Memorandum of Understanding (MoU) zu verfassen. Beide Schriftstücke können ungewollte Verbindlichkeiten vermeiden und so das Haftungsrisiko des externen, selbstständigen Projektmanagers bereits in einer frühen Phase des Projekts begrenzen oder ausschließen (siehe "Rechtssicherheit bei der Vertragsanbahnung Teil 1" und "... Teil 2" jeweils in Ausgabe 2/2006.

Wahl des Vertragstyps

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