Was tun, wenn beide Vertragspartner auf ihre AGB verweisen?
Häufig verweist der Auftragnehmer im Angebot auf seine Verkaufs-AGB, der Auftraggeber in der Bestellung auf seine Einkaufs-AGB, ohne dass die Vertragspartner anschließend klären, welche AGB gelten sollen. Das schafft rechtliche Unsicherheit und kann sich vor allem für den Auftragnehmer nachteilig auswirken. Dr. Christoph Zahrnt gibt in diesem Tipp Empfehlungen, wie sich beide Vertragspartner absichern können.
Was tun, wenn beide Vertragspartner auf ihre AGB verweisen?
Häufig verweist der Auftragnehmer im Angebot auf seine Verkaufs-AGB, der Auftraggeber in der Bestellung auf seine Einkaufs-AGB, ohne dass die Vertragspartner anschließend klären, welche AGB gelten sollen. Das schafft rechtliche Unsicherheit und kann sich vor allem für den Auftragnehmer nachteilig auswirken. Dr. Christoph Zahrnt gibt in diesem Tipp Empfehlungen, wie sich beide Vertragspartner absichern können.
Häufig verweist der Auftragnehmer im Angebot auf seine Verkaufs-AGB, der Auftraggeber in der Bestellung auf seine Einkaufs-AGB, ohne dass die Vertragspartner anschließend klären, welche AGB für die Projektabwicklung gelten sollen. Selbst bei Projektverträgen verzichten die Vertragspartner oft auf eine Klarstellung. Dieses Vorgehen schafft rechtliche Unsicherheit und kann sich vor allem für den Auftragnehmer nachteilig auswirken.
Allgemeine Rechtslage
Ein Vertrag kommt normalerweise erst dann zustande, wenn sich Angebot und Bestellung decken. Sind sich die Parteien bis auf das Thema AGB einig, ist der Vertrag laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) "im Zweifel" noch nicht geschlossen. Führen die Vertragspartner den Vertrag aber durch, behandeln sie ihn als geschlossen und die Zweifel gelten als beseitigt (der Vertrag ist "zweifelsfrei" geschlossen). Doch welche AGB sind nun gültig? Anders als bei der Klärung der Leistungen kommt es in einem solchen Fall nicht darauf an, wer als Letzter auf die Geltung seiner AGB gepocht hat. Es entfallen die Regelungen aus den beiden AGB, die sich widersprechen. Die übrigen werden Vertragsbestandteil.