Scheinselbstständigkeit: Darauf müssen Sie achten!
Scheinselbstständigkeit: Darauf müssen Sie achten!
(Schein-)selbständig oder nicht? Die Verunsicherung bei Personen, die in der Grauzone zwischen Arbeitnehmertum und Selbständigkeit arbeiten, ist auch heute, eineinhalb Jahre nach der neuen und später korrigierten Scheinselbständigen-Regelung des Bundes, noch groß. Besonders das immer weiter verbreitete Phänomen der auf wenige Monate oder Jahre begrenzten Projektarbeit sorgt dafür, dass die Diskussion um Scheinselbständigkeit nicht abreißt.
Die Proteste waren enorm, als die Bundesregierung am 01.01.1999 die "Korrekturen in der Sozialversicherung und Sicherung der Arbietnehmerrechte" in Kraft setzte. Die neue Regelung sollte eigentlich Arbeitnehmern helfen, die ihr Auftraggeber zur (Schein-)Selbständigkeit zwang und mit Minihonoraren abspeiste, um Sozialbeiträge zu sparen. Sie sollte den Renten- und Arbeitslosenversicherungen neue Beitragseinnahmen bescheren. Doch die Regierung platzte mit diesem Gesetz in eine Zeit, in der sich gerade in der IT- und Internet-Branche massenhaft junge Spezialisten bewusst selbständig machten, um selbstbestimmt in Projekten verschiedener Auftraggeber arbeiten und ihre Zeit selbst verplanen zu können.
Korrekturgesetz
Wegen der Proteste dieser "freiwillig Selbständigen" wurde am 26.12.1999 ein Korrekturgesetz verabschiedet, das rückwirkend zum 01.01.1999 in Kraft trat.
Auftragnehmer, die als Selbständige arbeiten wollen, und Unternehmen plagt trotz aller Korrekturen die Angst vor späteren ruinösen Nachzahlungen. Tatsächlich gibt es nach wie vor keine letzte Sicherheit, eine Entscheidungspraxis muss sich erst mit der Zeit entwickeln. Wie Sozialversicherungträger und Gerichte entscheiden, hängt oftmals vom Einzelfall ab. In einer umfassenden Broschüre, erhältlich über www.bma.bund.de unter dem Stichpunkt "Publikationen/Arbeitsrecht", informiert das Bundesarbeitsministerium über die Regelung. Das Projekt Magazin stellt hier nochmals einige wichtige Punkte zusammen.
Kriterienkatalog
Wer selbständig und wer abhängig beschäftigt ist, wird anhand eines Kriterienkatalogs bestimmt, der von der Rechtsprechung entwickelt wurde.
Auf zwei dieser Merkmale für den Status des Beschäftigten geht der Gesetzgeber explizit ein:
- Muss er den Weisungen des Auftraggebers folgen?
- Ist er in die Arbeitsorganisation eingegliedert?
Für Weisungsgebundenheit spricht zum Beispiel, dass der Beschäftigte Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort und andere Modalitäten der Tätigkeit vom Auftraggeber vorgeschrieben bekommt. Aus der praktischen Handhabung des Vertrags zwischen den beiden Parteien lassen sich Rückschlüsse darauf ziehen, von welchen Rechten und Pflichten sie in Wirklichkeit ausgegangen sind.
In die Arbeitsorganisation eingegliedert ist beispielsweise jemand, der seinen Urlaub mit anderen Beschäftigten in der Firma abstimmen muss.
Diese beiden Merkmale sind allerdings "beispielhaft" zu verstehen, erklärt der Gesetzgeber. Weil es hier je nach Job und Auftraggeber unzählige mögliche Ausprägungen gibt, wird bei der Entscheidung über den Status der Einzelfall unter die Lupe genommen. So wird etwa ein Informatiker, der ein Jahr lang nur für einen Auftraggeber arbeitet, weil sein Projekt nun einmal so lange dauert, nicht automatisch als Scheinselbständiger eingestuft. Es könnte schließlich sein, dass im nächsten Jahr wie schon im Jahr zuvor mehrere kleinere Projekte anstehen.
Selbständig ist im allgemeinen jemand, der unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt, ein unternehmerisches Risiko trägt sowie unternehmerische Chancen wahrnehmen und dafür Eigenwerbung betreiben kann.