Neues Fernabsatzgesetz: Informationspflichten für Online-Shops
Neues Fernabsatzgesetz: Informationspflichten für Online-Shops
Erweiterter Schutz von Privatkunden
Seit 30. Juni 2000 gilt für zahlreiche Online-Angebote das Fernabsatzgesetz. Dieses Gesetz sieht zum Schutz privater Benutzer weitreichende Informationspflichten vor. Verletzt der Online-Anbieter seine Informationspflichten, kann der private Benutzer einen abgeschlossenen Vertrag innerhalb einer Frist von bis zu vier Monaten (seit Warenlieferung bzw. Vertragsabschluss) widerrufen.
Im Falle des Widerrufs ist der Online-Anbieter u.a. verpflichtet, die vom User bezahlte Vergütung zurückzuerstatten. Die Kosten der Rücksendung eines gelieferten Produkts hat grundsätzlich der Online-Anbieter zu tragen.
So schützen Sie sich vor dem Widerruf
Will der Online-Anbieter nicht mit Widerrufsrechten privater Benutzer konfrontiert werden, muss er die Benutzer vor allem über folgende Umstände aufklären:
- Identität des Online-Anbieters
- Art und Weise des Zustandekommens des Online-Vertrags
- wesentliche Eigenschaften der Ware bzw. Diensteistung
- Höhe der Vergütung einschließlich aller Steuern (v.a. der Umsatzsteuer!)
- Widerrufsrecht einschließlich der Modalitäten und Rechtsfolgen der Ausübung des Widerrufs.
Keine Strafe, aber wirtschaftliches Risiko
Der Verstoß gegen das Fernabsatzgesetz ist weder strafbar noch bußgeldpflichtig. Es besteht in erster Linie die Gefahr, dass über das Internet geschlossene Verträge später wieder rückgängig gemacht werden. Jeder Online-Anbieter muss daher selbst entscheiden, wie hoch er die daraus resultierenden wirtschaftlichen Risiken einschätzt und ob er diese Risiken eingehen will.